{"id":786,"date":"2024-03-11T12:02:41","date_gmt":"2024-03-11T10:02:41","guid":{"rendered":"https:\/\/sfsivf.gr\/?page_id=786"},"modified":"2024-03-13T09:35:42","modified_gmt":"2024-03-13T07:35:42","slug":"gesetzeslage","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/sfsivf.gr\/de\/gesetzeslage\/","title":{"rendered":"Gesetzeslage"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"gb-headline gb-headline-a547009d gb-headline-text\">Rechtliche Informationen<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Das Wichtigste zum Thema Leihmutterschaft und Eizellenspende nach griechischem Recht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>Ein Beitrag von AP&amp;Generalis Law Firm<\/strong><\/em><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"http:\/\/www.ap-lawoffice.de\/rechtsanwalt-griechenland-apgeneralis.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">http:\/\/www.ap-lawoffice.de\/rechtsanwalt-griechenland-apgeneralis.html<\/a><\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"gb-headline gb-headline-6a95520d gb-headline-text\">I. In Griechenland sind die Leihmutterschaft und die Eizellenspende gesetzlich erlaubt. Nicht \u00fcberall in der Europ\u00e4ischen Union ist dies jedoch der Fall.<\/h3>\n\n\n\n<p>In Deutschland sind nach geltendem Recht (dem Embryonenschutzgesetz) beide Institute untersagt und setzen die Zuwiderhandlung sogar unter Strafe. Begr\u00fcndet wird dies damit, dass es dem Kindeswohl nicht zugute k\u00e4me, in Unkenntnis \u00fcber die biologische Mutter zu bleiben und dass der Schutz von Frauen vor k\u00f6rperlicher und finanzieller Ausbeutung im Vordergrund st\u00fcnde.<\/p>\n\n\n\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich hat auch in Griechenland das Kindeswohl sowie die Gesundheit aller Beteiligten oberste Priorit\u00e4t. Jeder hat jedoch einen Anspruch darauf, sich den Kinderwunsch erf\u00fcllen zu d\u00fcrfen. Um dies miteinander in Einklang zu bringen und die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit aller Abl\u00e4ufe zu gew\u00e4hrleisten, bestehen strikte gesetzliche Anforderungen bez\u00fcglich der Anwendung der in vitro fertilisations-Methode.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"gb-headline gb-headline-23916775 gb-headline-text\">II. Durch die gesetzliche Freigabe der Leihmutterschaft und Eizellenspende ergeben sich folgende Konstellationen:<\/h3>\n\n\n\n<p>&#8211; das kinderwunschhegende Paar kann durch IVF die befruchtete Eizelle in den K\u00f6rper einer andere Frau einpflanzen lassen, die das Kind austr\u00e4gt (Leihmutterschaft)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; das kinderwunschhegende Paar kann die Eizelle einer anderen Frau hinzuziehen, welche mit dem Geschlechtszellen des m\u00e4nnlichen Partners im Rahmen der IVF befruchtet und der weiblichen Partnerin eingepflanzt wird, die das Kind austr\u00e4gt (Eizellenspende)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; das kinderwunschhegende Paar kann die Eizelle einer anderen Frau \u2013 der Leihmutter oder einer sonstigen Spenderin \u2013 hinzuziehen, welche mit den Geschlechtszellen des m\u00e4nnlichen Partners im Rahmen der IVF befruchtet und der Leihmutter eingepflanzt wird, die das Kind austr\u00e4gt (Kumulierung)<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"gb-headline gb-headline-0036efca gb-headline-text\">III. Im Folgenden sollen die wichtigsten Regelungen der entsprechenden griechischen Gesetze zusammengefasst werden.<\/h3>\n\n\n\n<p><strong>1. Allgemeines<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>a. IVF ist nur zwecks der \u00dcberwindung von Fortpflanzungsschwierigkeiten\/ -unf\u00e4higkeit oder der Vorbeugung zu erwartender, schwerwiegender Krankheiten des Kindes zur Erf\u00fcllung des Kinderwunsches anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p>b. Diese Durchf\u00fchrung der Methode ist nur mit gerichtlicher Genehmigung erlaubt. Die Genehmigung ergeht bei einem entsprechenden Antrag des kinderwunschhegenden Paares und mit dem \u00e4rztlichen Nachweis der Fortpflanzungsschwierigkeiten\/-unf\u00e4higkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>c. Die involvierten Personen, die Genmaterial zuwenden, m\u00fcssen sich im Alter der nat\u00fcrlichen Fortpflanzungsf\u00e4higkeit befinden (bei Frauen etwa ab dem 25. Lebensjahr).<\/p>\n\n\n\n<p>d. Das Klonen ist gesetzlich untersagt. Auch die Bestimmung des Geschlechts ist unzul\u00e4ssig, es sei denn sie gilt der Vorbeugung schwerwiegender, genetischer Krankheiten, die sonst mit einem bestimmten Geschlecht eintreten w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>e. Das kinderwunschhegende Paar hat \u00fcber die K\u00fchlkonservierung \u00fcbersch\u00fcssiger Geschlechts- oder befruchteter Eizellen zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>f. Das T\u00e4tigwerden des Arztes im Rahmen der IVF ist nur mit der schriftlichen Zustimmung s\u00e4mtlicher Betroffener zul\u00e4ssig. Bei unverheirateten, kinderwunschhegenden Paaren ist zu beachten, dass neben der schriftlichen Zustimmung der Frau, die notariell beurkundete Zustimmung des Mannes erforderlich ist. Ein Widerruf ist jederzeit in derselben Weise m\u00f6glich. Auch der Tod des Mannes gilt als Widerruf, es sei denn es liegt eine konkrete, die postmortale IVF betreffende Zustimmung vor.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Die Leihmutter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Leihmutter hat sich vorab einer \u00e4rztlichen Untersuchung zu unterziehen, insbesondere in Bezug auf immunschw\u00e4chende Viren (HIV-1 und -2, Hepatitis B und C, Syphillis). Es ist eine kontinuierliche psychologische Begutachtung vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. Die Leihmutterschaftsvereinbarung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>a. Die Vereinbarung der Beteiligten zur Leihmutterschaft darf nicht mit der Abrede einer Gegenleistung verkn\u00fcpft werden.<\/p>\n\n\n\n<p>b. Als Gegenleistung wird nicht erfasst,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; die Deckung von Ausgaben f\u00fcr die Erreichung der Schwangerschaft, die Austragung des Kindes, die Entbindung sowie das Wochenbett<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; das Aufkommen f\u00fcr s\u00e4mtliche Verm\u00f6genssch\u00e4den der Austragenden aufgrund des Fernbleibens vom Arbeitsplatz und die Ausgleichung f\u00fcr entgangenen Lohn (bei Arbeitnehmerinnen).<\/p>\n\n\n\n<p>Die einzelnen Kostenpunkte werden von einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gepr\u00fcft und deren Gesamth\u00f6he festgestellt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4. Zum Datenschutz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>a. Die Identit\u00e4t der eizellenspendenden Frau ist vertraulich zu behandeln und darf den Betroffenen nicht mitgeteilt werden. Die Identit\u00e4t des Kindes und des aufziehenden Paares bleibt gleicherma\u00dfen gegen\u00fcber der Spenderin unter Verschluss.<\/p>\n\n\n\n<p>b. Medizinische Informationen der Spenderin unterliegen der \u00e4rztlichen Schweigepflicht und sind (ohne Beilegung eines Personalausweises) in einem Archiv aufzubewahren, auf das das Kind zu sp\u00e4teren Zeitpunkt, unter Nachweis eines medizinischen Interesses erlaubt Zugriff haben darf.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5. Familienrechtliche Belange und grenz\u00fcberschreitende Rechtsproblematiken<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>a. Grunds\u00e4tzlich wird die Mutterschaft an einem Kind kraft der Geburt erlangt. Das griechische Recht regelt jedoch ausdr\u00fccklich, dass im Falle der IVF die Vermutung zugunsten derjenigen Frau gilt, die gerichtlich als Mutter ernannt wurde, mithin die Auftraggeberin der Leihmutterschaft. Die gerichtliche Entscheidung ergeht aufgrund eines rechtm\u00e4\u00dfig zustande gekommenen Vertrags zur Leihmutterschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>b. Die Vaterschaft wird grunds\u00e4tzlich bei Geburt des Kindes w\u00e4hrend der Ehe mit der Mutter erlangt oder aber durch die Anerkennung. Die Zustimmung des m\u00e4nnlichen Partners zur IVF stellt zugleich dessen Anerkennung zur Vaterschaft am geborenen Kind dar.<\/p>\n\n\n\n<p>c. Die Inauftraggabe der Leihmutterschaft in Griechenland durch ein deutsches Paar ist eine familienrechtlich komplexe Angelegenheit.<\/p>\n\n\n\n<p>aa. Mangels der gesetzlichen Freigabe der Leihmutterschaft in Deutschland gilt ausnahmslos die Regelung, dass die Geb\u00e4rende rechtlich als Mutter verstanden wird.<\/p>\n\n\n\n<p>bb. Bringt die Leihmutter das Kind \u2013 nach dem Eingriff in Griechenland \u2013 in Deutschland zur Welt, gilt die Leihmutter als Mutter und \u2013 sofern diese verheiratet ist \u2013 ihr Ehemann als Vater. Ist diese unverheiratet, kann der biologische, auftraggebende Vater, eine Vaterschaftsanerkennung vornehmen. Die Mutterschaft der Auftraggeberin ist lediglich mittels einer Adoption m\u00f6glich (OLG Stuttgart, 8 W 46\/12, Beschluss von 7.02.2012).<\/p>\n\n\n\n<p>cc. Bringt die Leihmutter das Kind \u2013 nach dem Eingriff in Griechenland \u2013 auch hierzulande zur Welt, ist zu beachten, dass es durch die vielzitierte Entscheidung des BGH vom 10.12.2014 zu einigen \u00c4nderungen kam. In dem zu entscheidenden Fall hatten zwei gleichgeschlechtliche Lebenspartner in Kalifornien eine Leihmutter beauftragt, eine anonyme Eizelle, welche mit dem Sperma eines dieser Lebenspartner befruchtet wurde, auszutragen. Nach der Geburt des Kindes wurde dieses durch den leiblichen Vater und dessen Lebenspartner in Kalifornien gerichtlich anerkannt. Anschlie\u00dfend kehrten die Lebenspartner samt Kind nach Deutschland zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BGH sprach aus, dass diese Entscheidung des kalifornischen Gerichts nicht dem ordre public widerspreche und deswegen in Deutschland anzuerkennen sei. Die Lebenspartner gelten somit auch vor dem deutschen Gesetz als Eltern des Kindes. Da es um die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Gerichtsurteile ging (\u00a7 108 FamFG), war die Feststellung der Elternschaft durch ein kalifornisches Gericht Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung dieser Entscheidung. Weiter war ausschlaggebend, dass ein Elternteil mit dem Kind genetisch verwandt war. Dar\u00fcber hinaus musste gew\u00e4hrleistet sein, dass die Leihmutter sich freiwillig dazu bereit erkl\u00e4rt hatte, das Kind auszutragen und sich nicht etwa durch finanzielle Not dazu gezwungen sah. Erleichtert wurde die Sache dadurch, dass die Leihmutter nicht verheiratet war, da ansonsten ihr Mann in erster Linie als Vater in Frage k\u00e4me.<\/p>\n\n\n\n<p>Nichtsdestotrotz bleibt die Leihmutterschaft in all ihren Auspr\u00e4gungen in Deutschland verboten. Die Anerkennung einer Entscheidung eines ausl\u00e4ndischen Gerichts \u00e4ndert nichts daran. Auch bedeutet diese auch keine Garantie daf\u00fcr, dass der BGH in \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen ebenso entscheiden wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtliche Informationen Das Wichtigste zum Thema Leihmutterschaft und Eizellenspende nach griechischem Recht Ein Beitrag von AP&amp;Generalis Law Firm http:\/\/www.ap-lawoffice.de\/rechtsanwalt-griechenland-apgeneralis.html I. 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