Leihmutterschaft

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Kann die Leihmutterschaft eine Lösung sein

Für viele Paare bleibt die Leihmutterschaft die letzte Hoffnung. Eine Leihmutter in Anspruch zu nehmen, ist unter bestimmten Bedingungen in Griechenland völlig legal, der Weg ist aber streng geregelt.

Meine Meinung zur Leihmutterschaft

Ich denke die griechischen Regeln sind richtungsweisend für die Europäsche Union!  In Griechenland dürfen Leihmütter nicht bezahlt werden. Die finanzielle Entschädigung ist gesetzlich geregelt und als Kompensation für die fehlende Berufstätigkeit bzw. die Behandlungskosten angerechnet. Die Leihmütter, die ich betreue, kommen aus Athen, haben bereits einmal geboren und sind über 25 Jahre alt. Diese Frauen haben unterschiedliche Motivationen, aber das Gefühl „leben zu schenken“  ist dominierend.  Ich bin überzeugt, wenn das Verfahren wie in Griechenland gesetzlich geregelt ist, kann es keine Ausbeutung der Leihmütter geben.  Wir können viele Frauen und Paare mit der Erfüllung ihres Kinderwunsches glücklich machen. 

Einleitung

Liebes Paar,

auf Grund meiner Tätigkeit als Leitender Oberarzt an der Uniklinik Innsbruck zwischen 2006 und 2009 bzw. meiner Facharztausbildung in Deutschland und meiner Dissertation an der Universität Bonn, betreue ich nun viele Paare aus Deutschland und Österreich, die sich zur Behandlung zwecks Leihmütterschaft an mich wenden. Unsere wissenschaftlichen Daten wurden zuletzt im Oktober 2018 im Rahmen des Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe Berlin vorgestellt. Die Arbeit wurde sogar mit dem Vortragspreis ausgezeichnet.

https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/abstract/10.1055/s-0038-1671587

Hiermit möchte ich Ihnen vom Ablauf berichten, falls Sie sich für das Verfahren der Leihmutterschaft in Griechenland entscheiden.

Bei Ihnen sollte erst die medizinische Indikation zur Leihmutterschaft gestellt werden, denn der Gesetzgeber setzt voraus, dass das Verfahren nur aus medizinischen Gründen durchgeführt werden darf. Dazu bräuchte ich Ihre bisherigen Befunde, z.B. Ultraschalluntersuchungen, OP-Berichte oder vorangegangenen Behandlungen.

Nun zum Verfahren: Als erster Schritt vor der Behandlung wird die Follikelpunktion und Befruchtung der eigenen bzw. Fremdeizellen geplant, um sicherzustellen, dass Embryonen zum Zeitpunkt der Behandlung vorhanden sind. Danach wird ein Treffen mit der potenziellen Leihmutter in Griechenland organisiert, um sicherzustellen, dass sie eine für Sie geeignete Leihmutter ist und beide Seiten bereit sind, weitere Schritte zu unternehmen. Dies bedeutet, dass Sie die Leihmutter selbstverständlich kennenlernen könnten bzw. sollten. Danach wird ein Antrag gestellt, damit das Gerichtsverfahren eingeleitet wird. So lässt es sich gewährleisten, dass sowohl das Paar als auch die Leihmutter gesetzlich abgedeckt werden. Erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens darf man die Behandlung unternehmen.

Die Gesamtkosten werden individuell berechnet und beinhalten alle Verfahrens-, Behandlungs- und Unterkunftskosten der Leihmutter von der Vereinbarung bis zur Geburt, unter der Bedingung, dass der Ablauf einwandfrei bleibt und es zu keinen Schwangerschaftskomplikationen kommt. Der Betrag wird von Ihnen schrittweise überwiesen, damit die Kosten für jeden Teil der Behandlung abgedeckt werden. Die Kosten bis zum positiven Schwangerschaftstest betragen ca. ein Drittel des Gesamtbetrags, je nachdem, wie auffällig die Behandlung wird und ob man z.B. einen zweiten Versuch oder eine Eizellspende unternehmen sollte. Wäre die Behandlung dann erfolgreich, würde man eine monatliche Rate für den Restbetrag vereinbaren. Im Bezug auf die Risiken sind sie identisch zu denen jeder anderen Schwangerschaft, z.B. vorzeitige Wehen usw. Nach der Geburt gelten die biologischen Eltern als gesetzliche Eltern des Kindes und werden sie als alleinige Eltern in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen. Somit werden alle Rechte der Leihmutter aufgelöst.

Ansonsten verweise ich Sie auf die letzte BGH-Entscheidung, die das Verfahren in Bezug auf die Anerkennung des Verwandtschaftsverhältnisses in Deutschland vereinfacht http://lexetius.com/2014,4366

Würden Sie Sich für die Behandlung interessieren, würde ich Sie darum bitten, dass Sie alle relevanten Unterlagen an die E-Mail-Adresse info@sfsivf.gr senden. Wir könnten danach eine Skype-Konferenz organisieren, um weitere Details zu besprechen.

Ihr,

Dr. Ioannis Zervomanolakis

Ablaufplan

A Vorbereitung (4 bis 6 Monate):

Ca. zwei dreitägige Aufenthalte in Griechenland:

  • die Wunscheltern und die potentielle Leihmutter lernen sich kennen. Beide Seiten geben vertraglich ihr Einverständnis für die Leihmutterschaft.
  • die Wunscheltern unterzeichnen den in deutscher Sprache amtlich übersetzten Vertrag, dass sie sich in einer eheähnlichen Gemeinschaft befinden, falls sie nicht verheiratet sind.
  • Die Wunscheltern bekommen Unterstützung bei der Beantragung/Vorbereitung dieses Gerichtsverfahrens von einem Anwalt. Bei der Anwaltssuche/Kontaktaufnahme werden die Wunscheltern von dem behandelnden Arzt und ggf. einem Dolmetscher unterstützt.
  • der Vertrag beinhaltet folgende Regelungen zur Leihmutterschaft, z.B. Kaiserschnitt, ständige Verfügbarkeit, Fruchtwasseruntersuchung wenn erforderlich, Verzicht auf bestimmte Nahrungsmittel, Einnahme von Medikamenten usw. Zusätzlich sind genaue Regelungen bzgl. Entschädigungs- und Unterkunftskosten für die Leihmutter enthalten.

B Medizinischer Ablauf

  • Die Wunscheltern kommen zur Eizellenentnahme und Spermienabgabe nach Griechenland. Die hormonelle Vorbereitung kann in Deutschland bzw. Österreich stattfinden inkl. der medikamentösen Versorgung bis zur Eisprungspritze.
  • die entnommenen Eizellen werden befruchtet und zwei bis fünf Tage später an die umfassend untersuchte, für geeignet befundene sowie medizinisch vorbereitete Leihmutter transferiert.
  • der Rest der gewonnenen Embryonen wird für eine Zeit von maximal 5 Jahren eingefroren.
  • Tritt bei der Leihmutter eine Schwangerschaft ein, werden die Wunscheltern in regelmäßigen Abständen vom Verlauf der Schwangerschaft incl. Untersuchungsergebnisse informiert. Sollte bei der Nackentransparenzmessung eine Indikation für eine Behinderung des Kindes vorliegen, wird eine Fruchtwasseruntersuchung durchgeführt und falls erforderlich nach Mitentscheidung der Wunscheltern ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen. Für diesen Fall werden der Leihmutter nach Ablauf von ca. zwei Monaten -nach Absprache mit den Wunscheltern- zwei der eingefrorenen Embryonen transferiert. Dies gilt auch für den Fall, dass nach dem ersten Transfer keine Schwangerschaft bei der Leihmutter eingetreten ist. Der Zeitpunkt für jeden weiteren Transfer wird mit den Wunscheltern jeweils vorab besprochen.

C Nach der Geburt

  • Die Geburt des Kindes findet per Kaiserschnitt voraussichtlich ein bis zwei Wochen vor dem errechneten Termin statt. Die Festlegung des Termins für den Kaiserschnitt wird, sofern kein Notkaiserschnitt gemacht werden muss, mit den Wunscheltern abgesprochen.
  • Nach Erstversorgung des Babys nach der Geburt wird das Neugeborene bei medizinischer Indikation umfassend ärztlich versorgt. Die Wunscheltern werden in die Geburtsurkunde des Kindes automatisch eingetragen und erhalten diese binnen 1 bis 3 Tagen nach der Geburt.
  • Nach Ausstellung des Reisepasses für das Neugeborene erfolgt die Ausreise nach Deutschland bzw. Österreich.

Die potentiellen Leihmütter werden vor der Behandlung auf folgende Antikörper untersucht: Hepatitis, HIV, Lues, CMV-, Toxoplasmose- bzw. Rubella-Αntikörper. Dazu werden Vaginalentzündungen inkl. Chlamydien, Ureaplasmen und Mykoplasmen mit Abstrichuntersuchungen ausgeschlossen. Ansonsten wird das Blutbild sowie die Leber-, Nieren-, Schilddrüsenfunktion bzw. der Magnesium-, Calcium- und Eisenspiegel durch Blutabnahme bestimmt. Wären die Leihmütter über 35, würde eine Ultraschalluntersuchung der Brust bzw. Mammographie zusätzlich veranlasst. Hätten Sie eine bestimmte Erkrankung in der Vorgeschichte, die die Schwangerschaft als eine Risikoschwangerschaft einstufen würde, kämen sie dann als Leihmütter nicht in Frage.

Wäre es von den Wunscheltern erwünscht, könnten die Kontrollen nach Absprache mit der Leihmutter selbstverständlich stattfinden.

Besteht die Möglichkeit, dass wir als Wunscheltern die Leihmutter mit Nahrungsergänzungsmitteln versorgen d.h. Mineralstoffe und Vitamine die extra für den Bedarf in der Schwangerschaft für Mutter und Kind konzipiert sind und sie vertraglich zu verpflichten, diese nach Anweisung einzunehmen

In Bezug auf die Regelungen, z.B. ständige Verfügbarkeit, Fruchtwasseruntersuchung wenn erforderlich, Verzicht auf bestimmte Nahrungsmittel, Einnahme von Medikamenten usw. können die Wunscheltern ihre Vorstellungen direkt mit der Leihmutter verhandeln und durchsetzen. Letzen Endes übernimmt die Leihmutter die Verantwortung für das Kind, daher sollte sie sich entsprechend anständig verhalten.

Ist es möglich vertraglich zu vereinbaren, dass die Schwangerschaft abgebrochen wird, wenn bei Untersuchungen des Fetus im Mutterleib eine geistige Behinderung festgestellt wird?

Das sogenannte Präimplantationsscreening ist legal in Griechenland und wird in der Regel bei bestimmten Indikationen, z.B. genetische Vorerkrankungen durchgeführt. Eine medizinische Indikation zum Schwangerschaftsabbruch besteht, wenn die Gesundheit des Kindes oder der Mutter gefährdet wird bzw. wenn die Wahrscheinlichkeit für eine körperliche oder geistige Behinderung des Kindes hoch ist. Die Frage nach dem Behinderungsgrad sollte individuell beantwortet werden. Ein Kind z.B. mit Down-Syndrom ist lebensfähig. Ob die Eltern den Schwangerschaftsabbruch wünschen oder nicht, wird individuell entschieden. Ein neuer Embryotransfer wäre nach zwei Monaten möglich. Solange die Leihmutter unter Ihrer Verantwortung bleibt, wird sie für ihre Unterhaltungskosten entsprechend entschädigt.

Der Kaiserschnitt könnte von vorne herein vertraglich vereinbart werden. Dadurch entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Die Versorgung des Frühgeborenen wird über die elterliche Versicherung abgedeckt, denn die Wunscheltern gelten ab sofort als gesetzliche Eltern des Kindes. Wenn sie gesetzlich versichert sind, übernimmt die gesetzliche Versicherung die Kosten.Am besten erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach den Voraussetzungen für die Versicherung Ihres Kindes, falls Sie in einem anderen EU-Land entbinden würden.